PLANUNGSVERBAND    REGION 17
REGION  OBERLAND

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Teil B - Fachliche Ziele (Z) und Grundsätze (G)

I   Natur und Landschaft

Teil B
Fachliche Ziele und Grundsätze

I
Natur und Landschaft
------------------------------------------------
Begründung

II
Siedlungswesen
-----------------------------
Begründung

III
Land- und Forstwirtschaft
-----------------------------
Begründung

IV
Gewerbliche Wirtschaft
-----------------------------
Begründung

Karte 2

V
Arbeitsmarkt
-----------------------------
Begründung

VI
Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten
-----------------------------
Begründung

VII
Erholung
-----------------------------
Begründung
VIII
Sozial- und Gesundheitswesen
-----------------------------
Begründung
IX
Verkehrs- und Nachrichtenwesen
-----------------------------
Begründung
X
Energieversorgung
-----------------------------
Begründung
XI
Wasserwirtschaft
----------------------------
Begründung
XII
Technischer Umweltschutz
-----------------------------

Begründung
1 G Landschaftliches Leitbild
Es ist anzustreben, die Natur- und Kulturlandschaften der Region Oberland und ihre natürlichen Lebensgrundlagen als Lebensraum und Existenzgrundlage der ansässigen Bevölkerung sowie der Tier- und Pflanzenwelt in ihrer einzigartigen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten und – wo nötig – wiederherzustellen.
Es ist von besonderer Bedeutung, die weitgehend unbeeinträchtigten Naturlandschaften des Alpenraums in ihrer Ursprünglichkeit zu bewahren.
Bei der weiteren Entwicklung der Region Oberland ist anzustreben, der herausragenden Bedeutung als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung und als Erholungsraum für die Besucher aus Nah und Fern ebenso Rechnung zu tragen wie dem Schutz von Natur und Landschaft vor daraus erwachsenden Belastungen.
Es ist anzustreben,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie den Erhalt der historisch gewachsenen Natur- und Kulturlandschaft durch eine pflegliche und angemessene Landnutzung zu sichern,
  • Überbeanspruchungen von Natur und Landschaft zu vermeiden, bereits aufgetretene Schäden, soweit möglich, zu beseitigen oder durch geeignete Pflege- und Rekultivierungsmaßnahmen auszugleichen.

 
 
2   Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen  
2.1   Boden und Geologie  
2.1.1 G Es ist von besonderer Bedeutung, die Böden der Region Oberland in ihren natürlichen Funktionen als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (Lebensraumfunktion), als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Kreislauffunktion), als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (ökologische Regelungsfunktion) sowie in ihrer Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu erhalten und zu pflegen.

 
2.1.2 Z Zum Schutz der Böden und ihrer natürlichen Funktionen sollen
  • die Inanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Infrastruktur soweit möglich minimiert werden
  • Maßnahmen gefördert werden, die zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der bodenschützenden Funktionen der Bergwälder beitragen
  • Maßnahmen gefördert werden, die zu einer boden- und grundwasserschonenden Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen beitragen
besondere Bodenbildungen geschützt werden, die eine hohe naturgeschichtliche Zeugniskraft aufweisen, wie z.B. Buckelwiesen und andere eiszeitlich überprägte Bodenlandschaften sowie besondere geologische Erscheinungsformen (z.B. Moränen, Drumlins, Toteislöcher und Tumuli sowie Moore)

 
2.2 Z Wasser  
2.2.1 Z Die Gewässergüte und die Gewässerstruktur der Flüsse und Seen sollen weiter verbessert werden mit dem Ziel, naturraumtypische aquatische Lebensräume langfristig zu sichern bzw. zu optimieren oder wiederherzustellen sowie attraktive Badegewässer für Erholungssuchende bereitzustellen.

 
2.2.2 Z Zur Sicherung eines intakten Wasserhaushalts für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere auch im Hinblick auf die Wasserrückhalte- und Speicherfunktion der Landschaft sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der aquatischen und amphibischen Ökosysteme einschließlich der Feuchtgebiete und der vielfältigen Gewässerlandschaften mit ihren Auen sollen
  • Moore, naturnahe Auwälder und andere Feuchtflächen in ihrer bedeutenden Funktion für Naturschutz und Wasserhaushalt erhalten, optimiert und ggf. in ihrer Funktion wieder hergestellt werden.
  • Hochwassergefährdete Tallagen als Abfluss- und Rückhalteflächen von damit unvereinbaren Nutzungen freigehalten werden.

 
2.3 G Luft und Klima
Es ist anzustreben, zur Sicherung der in der Region Oberland insgesamt günstigen lufthygienischen und klimatischen Verhältnisse, bauliche Entwicklungen in den Talsystemen des Lech oberhalb Schongau, der Ammer oberhalb Peißenberg, der Loisach oberhalb Eschenlohe, der Isar oberhalb Bad Tölz sowie in deren Nebentälern nur zu ermöglichen, soweit damit keine negativen Auswirkungen auf den Luftaustausch verbunden sind.


 
2.4   Wildlebende Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume  
2.4.1 Z Schutzwürdige Biotopflächen
Natur und Landschaft sollen in ihrer Vielfalt und ihren ökologischen Funktionen erhalten bleiben. Zu diesem Zweck sollen die schutzwürdigen Biotopflächen gesichert, optimiert und zu Biotopverbundsystemen ergänzt werden. Insbesondere gilt dies für folgende Biotope:
  • strukturbildende Landschaftselemente wie Baumgruppen, Alleen, Hage, Einzelbäume, Hecken und naturnahe Waldbestände
  • Trockenbiotope wie alpine Fels- und Schotterfluren, Latschenfelder, Kalkmagerrasen und Buckelwiesen sowie magere, extensive Mähwiesen
  • Feuchtbiotope wie Moorwiesen, Nieder-, Übergangs- und Hochmoore mit Verlandungsgesellschaften, Tümpel, Weiher und Quellfluren und
  • naturnahe und natürliche Gewässer, die darüber hinaus so gestaltet werden sollen, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt und in der gewachsenen Kulturlandschaft erfüllen können.
Wesentliche Nutzungsänderungen und andere Veränderungen der Standorte schützenswerter Biotope sollen vermieden werden.

2.4.2 Z Trockenbiotope
Die traditionellen Wirtschaftsformen sollen zur Erhaltung und Pflege der noch intakten Buckelwiesen im Werdenfelser Land, der Magerrasenvorkommen auf den Jungmoränenkuppen der Faltenmolasse, an den Hanglagen der Alpentäler sowie im voralpinen Hügelland und an den Brennenstandorten weitergeführt werden.

2.4.3 Z Moore und Feuchtflächen
Die Moore und Feuchtflächen sollen erhalten und wo möglich renaturiert werden. Neue Entwässerungen und andere verschlechternde Standortveränderungen sollen möglichst vermieden werden. Streuwiesen sollen, soweit möglich, in traditioneller Form weiter bewirtschaftet werden. Eine extensive Nutzungsweise unter weitgehendem Verzicht auf Düngungen und Intensivnutzungen soll angestrebt werden.


2.4.4 Z Gewässer- und Uferbereiche
2.4.4.1 Z Die naturnahen Flusslandschaften sollen langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Dabei sind insbesondere die Durchgängigkeit und die Strukturvielfalt des Fließgewässers zu berücksichtigen. Gehölzsäume und Auwälder sollen erhalten und, soweit erforderlich, ergänzt und neu geschaffen werden. Sauberes Wasser und eine intakte Ufervegetation sind an allen Gewässern in der Region anzustreben. Wassernutzungen, die Gewässergüte oder Begleitvegetation beeinträchtigen, sollen möglichst eingeschränkt werden. Regulierte Flüsse und Bäche sollen soweit möglich in einen naturnahen Zustand zurück versetzt werden. Bereits bestehende Schäden sollen möglichst durch Beseitigung der Ursachen und durch geeignete landschaftspflegerische und wasserbauliche Maßnahmen behoben werden. Durch Wasserableitung entstandene Schäden sollen durch Rückleitungen entsprechend gemildert werden. Die Altwässer und Altarme sollen in naturnaher Form erhalten und, soweit möglich und ökologisch sinnvoll, an das Flusssystem angeschlossen werden.

2.4.4.2 Z Die Seen sollen so erhalten werden, dass sie ihren wasserwirtschaftlichen, ökologischen und Erholungsfunktionen langfristig gerecht werden können. Die ökologisch empfindlichen Ufer- und Flachwasserbereiche sollen nicht erschlossen werden. Besonders empfindliche Teile sollen durch geeignete Besucherlenkung vor schädlichem Betreten geschützt werden.

2.5   Landwirtschaftliche Erzeugungsgebiete
2.5.1  Z Auf die weitere Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen soll in der bisherigen Nutzungsvielfalt hingewirkt werden. Die Nutzung soll die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Naturgüter sichern.

2.5.2 Z Die bestehenden landschaftsprägenden Strukturen wie z.B. Baumgruppen, Einzelbäume, Alleen, Hecken, Hage und Feldgehölze sowie geomorphologisch prägende Landschaftselemente sollen grundsätzlich erhalten bleiben und ggf. durch Neupflanzungen ergänzt werden.

2.6   Berggebiete und Wälder
2.6.1 Z  Die Funktionen der Berggebiete als Natur-, Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sowie als ökologischer Ausgleichsraum sollen erhalten werden.
Zur Verbesserung der Schutzfunktion überalterter Bergwälder sollen frühzeitig durch geeignete Verjüngungsmaßnahmen naturnahe und standortgerechte Wälder angestrebt werden. Die Lebensraumansprüche der Raufußhühnerarten sind angemessen zu berücksichtigen. Bislang unbestockte potentielle Waldstandorte, die in besonderem Maße erosionsgefährdet sind oder nur in bestocktem Zustand einen optimalen Objektschutz bieten, sollen mit standortheimischem (autochthonem) Pflanzgut aufgeforstet oder durch natürliche Verjüngungsmaßnahmen wiederbewaldet werden. Hierbei sind bei der Artenwahl das natürliche Artenspektrum und auch die sich abzeichnende Klimaänderung zu berücksichtigen.
Besonders naturnahe, nicht oder nur gering beeinflusste Berggebiete sollen als Wildnisgebiete von menschlichen Einflüssen soweit möglich freigehalten werden.

2.6.2 Z  Die Beibehaltung der traditionellen Almbewirtschaftung, die sich an den örtlichen, geologischen und ökologischen Voraussetzungen orientiert, soll gesichert werden. Bei aufgelassenen Almen sollen Pflegemaßnahmen in dem Umfang durchgeführt werden, der zum Erhalt des jetzigen Zustandes erforderlich ist.

2.7   Siedlungsgebiete
2.7.1 Z Die für das Oberland charakteristische Siedlungsstruktur soll grundsätzlich erhalten bleiben. Zur Schonung der freien Landschaft soll die notwendige Bautätigkeit im Wesentlichen auf vorhandene Siedlungsbereiche beschränkt werden.

2.7.2 Z Ungegliederte bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrsverbindungen oder Versorgungsanlagen sollen durch ausreichende Freiflächen zwischen den einzelnen Siedlungseinheiten vermieden werden. Besonders sollen in den Gebirgs- oder Flusstälern sowie an den Seeufern Freiflächen zwischen Siedlungseinheiten erhalten werden.

2.7.3 Z Gliedernde innerörtliche Grünbereiche sollen erhalten werden. Nach Möglichkeit soll eine Verbindung zur freien Landschaft durch Grünzüge hergestellt werden.

2.8  Z Einrichtungen der Infrastruktur
Die großräumig unzerschnittenen Räume der Region sollen von bandartigen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Straßen freigehalten werden.
Im Alpengebiet, entlang der Hangkanten der großen Flusstäler und anderer markanter, weithin sichtbarer Geländerücken und Bergkuppen sowie im Abstand von mindestens 2000 m um die internationalen Vogelschutzgebiete der Region sollen keine hohen Windkraftanlagen errichtet und große Antennenträger vermieden werden.

3   Sicherung der Landschaft
3.1 Z Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen überörtlich raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen.

Lage und Abgrenzung der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete bestimmen sich nach Karte 3 – Landschaft und Erholung – die Bestandteil des Regionalplans ist. Nicht Bestandteil der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete sind Bereiche, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) befinden oder die nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen sind. Gleiches gilt für den ehemaligen Schießplatz in der Gemeinde Ettal, zwischen Graswang und Linderhof, sowie für den Parkplatz an der Talstation der Suttenbahn in Rottach-Egern.

Die besondere Bedeutung der Gebiete ist in jedem Einzelfall nach der jeweiligen Zweckbestimmung gemäß Begründungskarten 1 und 2, im übrigen nach der individuellen Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Vorsorge für eine ruhige, nachhaltige, naturbezogene Erholung zu beurteilen.

Die dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete ergänzen das Netz naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete, für die grundsätzlich die gleichen landesplanerischen Vorbehalte gelten, soweit nicht durch bestehende Rechtsnormen, insbesondere Schutzgebietsverordnungen, fachgesetzliche Regelungen oder rechtsverbindliche internationale Vereinbarungen weitergehende Erfordernisse bestehen.

Folgende Gebiete werden als landschaftliche Vorbehaltsgebiete bestimmt:

Im Naturraum Lech-Vorberge (036)
Auerberg
Lechtal
Haslacher See und Moore um Bernbeuren
Moore um den Deutensee
Illachtal mit Mooren
Premer Filz und Markbachfilz


Im Naturraum Ammer-Loisach-Hügelland (037)
Moore zwischen Peiting und Wessobrunn
Moore und Wälder zwischen Peißenberg und Raisting
Feuchtgebietskomplex Ammersee-Südufer mit Ammer und Weilheimer Moos
Ammer mit Zuflüssen und Mooren zwischen Peißenberg und Weilheim
Grasleitner Moorlandschaft
Moränenlandschaft zwischen Staffelsee und Ammer
Ammerschlucht
Moore um Wildsteig
Trauchgauer Ach mit Wäldern, Quellen und Mooren
Moore um Saulgrub
Murnauer Moos mit Randgebieten
Obersöcheringer Moore mit Hohenkastner Filz
Loisach-Kochelsee-Moore
Penzberger und Euracher Moore
Osterseengebiet
Moore um Eurasburg und Münsing
Eurasburger Loisachleite
Loisach zwischen Penzberg und Mündung in die Isar
Moore zwischen Penzberg und Geretsried
Königsdorfer Alm
Königsdorfer Höhe
Moore entlang der Rottach
Flachmoorkomplex westlich Bad Tölz
Haglandschaft im Isarwinkel
Teilflächen des Oberen Isartals
Eglinger, Ascholdinger und Deininger Filze
Moore um Bairawies und Dietramszell
Teufelsgraben
Ellbach-Kirchsee-Moore
Moorkomplex östlich Bad Tölz einschließlich Mariensteiner Moore
Taubenberg


Im Naturraum Inn-Chiemsee-Hügelland (038)
Flusssysteme Mangfall und Schlierach
Seehamer See und Wattersdorfer Moore
Torfstichregeneration Schwarzöd
Flusssystem Leitzachtal
Bernrainer Moos
Hangwälder am Irschen- und Auerberg


Im Naturraum Ammergebirge (022)
Westliches Ammergebirge
Wiesmahdhänge westlich Unterammergau
Ammertaler Wiesmahdhänge
Ammergauer Moore
Östliches Ammergebirge


Im Naturraum Wettersteingebirge (013)
Eibseegebiet


Im Naturraum Niederwerdenfelser Land (023)
Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe, Pfrühlmoos
Niederwerdenfelser Land, Wetterstein-Vorberge
Ferchenseegebiet
Mittenwalder Buckelwiesengebiete


Im Naturraum Kocheler Berge (024)
Eschenloher und Schwaiganger Wiesmahdhänge
Estergebirge
Feuchtgebiete um Großweil
Kocheler Berge zwischen Bad Tölz und Walchensee
Jachenau


Im Naturraum Mangfallgebirge (025)
Westliches Mangfallgebirge mit westlichen Tegernseer Vorbergen
Flysch-Vorberge zwischen Tegernsee und Schliersee
Zentrales Mangfallgebirge
Vorberge westlich des Schliersees
Hochmoorkomplex im Aurachtal
Wendelsteiner Vorberge
Wendelsteingebiet
Bergkette westlich des Großen Traithen

3.2 Z Schutzgebiete
Durch ein abgestuftes System von Schutzgebieten sollen naturnahe Landschaften, typische Kulturlandschaften, besonders abwechslungsreiche Landschaften und landschaftsprägende Strukturelemente dauerhaft nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz gesichert werden.

Kernlebensräume naturraumtypischer und regional sowie überregional bedeutsamer Arten sollen langfristig als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Bis zur naturschutzrechtlichen Sicherung der Gebiete soll auf die Erhaltung der Gebiete und deren hochwertigen Zustand geachtet werden. Nachteilige Veränderungen des Standortes, insbesondere Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt, sollen unterbleiben. Flächen-inanspruchnahmen durch andere Nutzungen sowie beeinträchtigende Nutzungen der Gebiete oder benachbarter Gebiete sollen unterbleiben.

Zur Erhaltung ihrer hochwertigen Lebensraumqualität sollen notwendige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sollen Pflege- und Entwicklungskonzepte erarbeitet und umgesetzt werden.

Bei Neuverordnungen bestehender Naturschutzgebiete sollen geeignete Entwicklungs- und Pufferungsflächen einbezogen werden. Erweiterungen bestehender Landschaftsschutzgebiete sollen vorrangig zu landkreisübergreifenden Schutzgebietssystemen führen.

Das großräumige Schutzgebietssystem soll durch lokale Systeme kleinflächiger Biotope ergänzt werden. Besonders wertvolle kleinflächige Lebensräume von lokaler und regionaler Bedeutung sollen als Naturdenkmale, Landschaftsbestandteile und Grünbestände gesichert werden.
     
     




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Stand der letzten Bearbeitung: 08.09.2009